KREISSTADT HOMBURG Homburg, 14.05.2020
B E K A N N T M A C H U N G
Erlass einer Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“
Zur Sicherung des mit Beschluss vom 07.05.2020 eingeleiteten Bebauungsplanverfahrens hat der Stadtrat in öffentlicher Sitzung am 07.05.2020 die nachfolgende Veränderungssperre be-schlossen:
Satzung der Kreisstadt Homburg vom
07.05.2020
über die Veränderungssperre in der Gemarkung Homburg für den Bereich des einfachen Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße / Beeder Straße“
Auf Grundlage des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt des Saarlandes 1997 S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 2020 (Amtsblatt S. 208) in Verbindung mit den §§ 14 und 16 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I. S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2020 m.W.v. 28.03.2020 (BGBl. I. S. 587) hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung vom 07.05.2020 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 07.05.2020 beschlossen, für das in § 2 bezeichnete Gebiet in der Gemarkung Homburg den Bebauungsplan aufzustellen. Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplans in Homburg – Gemarkung Homburg – wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
(1) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes „Saarbrücker Straße/ Beeder Straße“
(2) Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die nachstehenden Grundstücke:
3093/12, 3091/1, 3090/4, 3090/7, 3087/2, 2582/8, 3085, 3084/2, 3084/4, 3082/6, 3086, 3082/7, 3082/8, 3081/2, 3080/6, 3080/4, 3077/7, 3077/5, 3075/8
Der Geltungsbereich beginnt im Norden an dem Schnittpunkt der Bahnfläche/Bahnbrücke zu Saarbrücker Straße, verläuft entlang der Straßenbegrenzung zu den privaten Grundstücken nach Osten bis zur Beeder Straße, dort entlang der privaten Grundstücke südwestlich bis westl. Zipfels des Flurstückes 3075/8, um dieses Grundstück herum und entlang der Bahnstrecke bis zum Ausgangspunkt.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebiet dürfen:
1. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden;
Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:
a. Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und
b. Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs, sowie Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten;
2. erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs- zustimmungs-, oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden.
(2) Vorhaben, die vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.
(3) In Anwendung von § 14 Abs. 2 BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Kreisstadt.
§ 4
Inkrafttreten und Außerkrafttreten der Veränderungssperre
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft (§ 16 Abs. 2 Satz 1 BauGB).
Für die Geltungsdauer der Veränderungssperre ist § 17 BauGB maßgebend.
Homburg, 07.05.2020
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
Bürgermeister
Hinweise:
Auf die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 BauGB über die Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche für eingetretene Vermögensnachteile durch die Veränderungssperre nach § 18 und des § 18 Abs. 3 über das Erlöschen der Entschädigungsansprüche bei nicht fristgemäßer Geltendmachung wird hingewiesen.
Nach § 12 Abs.5 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.
Die Satzung liegt zu jedermanns Einsicht beim Stadtbauamt der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, 66424 Homburg, 4. Stock, Abt. Stadtplanung, Zimmer 420, während der Dienstzeiten bereit; über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Homburg, 07.05.2020
Der Oberbürgermeister
In Vertretung
Michael Forster
Bürgermeister
Veröffentlicht am: 18.05.2020 | Drucken