Homburger Nikolausmarkt vom 22. November bis 8. Dezember
Am 1. Dezember ist wieder verkaufsoffener Sonntag in Homburg
2. Weihnachtsflohmarkt am 7. Dezember auf dem Gelände am Forum
Die Grüngutannahmestelle in der Neuen Industriestraße ist am Donnerstag, 28. November, geschlossen.
Landesamt für
Verbraucherschutz
Konrad-Zuse-Straße 11
66115 Saarbrücken
Allgemeinverfügung
des Landesamtes für Verbraucherschutz
Saarland
über die Anordnung eines Impfverbotes gegen das Bovine Virusdiarrhoe-Virus (BVDV)
Aufgrund des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der BVDV-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2016 (BGBl. I S. 1483), des § 38 Abs. 11 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 11 Buchstabe c Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) vom 22. Mai 2013 in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2018 (BGBl. I S. 1938), das zuletzt durch Artikel 100 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, der §§ 1 Abs. 1, Abs. 3 und 2 Abs. 1 Nr. 3 des Saarländischen Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) vom 19.05.1999, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420), in Verbindung mit dem Gesetz über die Errichtung eines Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz vom 18. November 2010 (Amtsbl. I 2010, S. 1420) bzw. der Verordnung zur Übertragung von Aufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Verbraucherschutz auf das Landesamt für Soziales vom 10. Juli 2012 (Amtsbl. I 2012, S. 251) ergeht folgende Allgemeinverfügung:
1. Die Impfung von Rindern gegen die BVDV-Infektion ist ab dem 1. Januar 2021 im gesamten Gebiet des Saarlandes verboten. Das LAV kann nach einer Risikobewertung befristet Ausnahmen von Satz 1 für Rinderhaltungen zulassen, bei denen aufgrund der betrieblichen epidemiologischen Situation eine Impfung fachlich zwingend notwendig erscheint.
2. Im gesamten Gebiet des Saarlandes dürfen ab dem 1. Januar 2021 in einen Rinderbestand ausschließlich BVDV-unverdächtige Rinder eingestellt werden, die nicht gegen BVDV geimpft worden sind. Ausnahmen können durch das LAV nach Abwägung im Einzelfall genehmigt werden.
3. Die Allgemeinverfügung wird an dem auf die ortsübliche öffentliche Bekanntmachung folgenden Tag wirksam und ist sofort vollziehbar.
4. Diese Verfügung ergeht kostenfrei.
Hinweise
Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung kann beim Landesamt für Verbraucherschutz, Geschäftsbereich 4 – Amtstierärztlicher Dienst - Konrad-Zuse-Str. 11 in 66115 Saarbrücken, (Telefon 0681-9978-4500) zu den üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.
Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung werden als Ordnungswidrigkeiten nach § 32 TierGesG mit Geldbußen bis zu 30.000 € geahndet.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landesamt für Verbraucherschutz, Konrad-Zuse-Straße 11, 66115 Saarbrücken, einzulegen. Die Erhebung des Widerspruchs in elektronischer Form z. B. durch E-Mail ist nicht zulässig.
Der Widerspruch hat gemäß § 5 Abs. 3 des Gesetzes über das öffentliche Veterinärwesen und die amtliche Lebensmittelüberwachung (VetALG) keine aufschiebende Wirkung.