Bis voraussichtlich 10. Mai wird die Kanalisation im Bereich der Wanderwege am Schlossberg umfassend saniert
Parkplatz am ehemaligen Hallenbad wird zur Osterkirmes gesperrt
Homburg radelt vom 30. Mai bis 19. Juni für ein gutes Klima!
Öffentliche Sitzung des Behindertenbeirates am 27. April 2026
Kleiderkammer bis 22. April geschlossen
Wertstoffzentrum am Zunderbaum am 4. April geschlossen
E-Bike-Verkehrssicherheitstrainings am 8. und 9. April müssen abgesagt werden
Vorstellung der Joe-Cocker-Story fällt aus
Wegen des Feiertages am 3. April wird der Wochenmarkt auf Donnerstag, 2. April, vorverlegt
Annahmestelle für Grüngut am 16. April geschlossen: Betrieb geht 18. April weiter
Vorzulegen sind immer die Originale!
Das Bürgeramt beglaubigt Dokumente nur, sofern die Urschrift
a) von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde
Ausnahme:
Die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven ist durch Rechtsverordnung ausdrücklich anderen Behörden vorbehalten.
D.h. das Bürgeramt beglaubigt nicht:
Personenstandsurkunden (nur durch Standesämter)
Handelsregisterauszüge (nur durch Amtsgerichte)
Katasterpläne (nur durch Katasterämter) etc.
oder
b) die Abschrift zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Ausländische Urkunden (insbesondere ausländische Pässe), die im Inland sowie inländische Urkunden, die im Ausland verwendet werden sollen, fallen nicht unter § 33 Absatz 1 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes und können daher nicht im Bürgeramt beglaubigt werden.
Ausländische Geburtsurkunden werden beglaubigt, wenn es sich um internationale, mehrsprachige Urkunden handelt und diese zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt sind.
Fremdsprachige Schriftstücke und Dokumente müssen von einem in Deutschland zugelassenen staatlich anerkannten Übersetzer übersetzt werden. Die Kopie der Übersetzung muss zusammen mit dem Original vorgelegt werden.
Das Bürgeramt beglaubigt Abschriften von ausländischen öffentlichen Urkunden (z. B.: von Zeugnisse, Diplome etc.) nur dann, wenn die Urschrift nebst Übersetzung durch eine deutsche Auslandsvertretung legalisiert ist oder mit der Haager Apostille des hierzu berechtigten Herkunftsstaates versehen ist.
Bei fremdsprachigen Urschriften erfolgt die Anfertigung der Abschrift / Kopie gebührenpflichtig durch das Bürgeramt
Das Bürgeramt beglaubigt Unterschriften und Handzeichen sofern das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer deutschen Behörde benötigt wird.
Dabei ist die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart des Bediensteten persönlich zu vollziehen oder anzuerkennen. D.h. das persönliche Erscheinen des Unterzeichnenden ist erforderlich.
Das Bürgeramt beglaubigt keine Unterschriften oder Handzeichen
a) ohne zugehörigen Text
b) für die eine öffentliche Beglaubigung nach § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vorgeschrieben ist.
Beglaubigung von Unterschriften - je Unterschrift: 2,55 Euro
Beglaubigung von Abchriften, Fotokopien - jede angefangene Seite: 3,00 Euro
Fotokopien - je Kopie: 0,71 Euro
Am Forum 5
66424 Homburg
Um bei den entsprechenden Sachbearbeitern persönlich vorsprechen zu können, wird dringend empfohlen, vorab eine Terminvereinbarung zu treffen.
