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Vorhabenbezogener Bebauungsplan "Lebensmitteleinzelhandel COEUR"

KREISSTADT HOMBURG                                                                                                                                                            Homburg, 29.06.2026

 

 

 

B E K A N N T M A C H U N G

 

 

Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“, Gemarkung Homburg

 

Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Lebensmitteleinzelhandel COEUR

 

 

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 09.06.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Stadtrates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.

 

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 10.000 m².

 

Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Lebensmitteleinzelhandel COEUR“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie den dazugehörigen Gutachten, liegt im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan Auskunft erteilt.

Geltungsbereich (Quelle: LVGL Saarland; Bearbeitung: agsta UMWELT)

 

Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:

Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.

 

Unbeachtlich werden demnach:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichnet Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.

 

Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:

Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

 

Dies gilt nicht, wenn

  1. die Vorschriften über die Genehmigung oder die öffentliche Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  2. vor Ablauf der vorbezeichneten Frist (Satz 1 des 12 Abs. 6 KSVG) der Oberbürgermeister dem Beschluss widersprochen oder die Kommunalaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder der Verfahrens- oder Formmangel gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung der Tatsache, die den Mangel ergibt, schriftlich gerügt worden ist.

 

 

Kreisstadt Homburg, den 29.06.2026

 

 

Der Oberbürgermeister

 

 

 

 

Michael Forster

  Veröffentlicht am: 06.07.2026 | Drucken