KREISSTADT HOMBURG Homburg, 07.07.2026
Vorhabenbezogener Bebauungsplan „Erweiterung Netto-Markt Saarbrücker Straße“, Gemarkung Homburg
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses und In-Kraft-Treten des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Erweiterung Netto-Markt Saarbrücker Straße“
Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung vom 26.03.2026 den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Erweiterung Netto-Markt Saarbrücker Straße“ gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Der Beschluss des Stadtrates wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, ortsüblich bekanntgemacht. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung Netto-Markt Saarbrücker Straße“ tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4 BauGB mit der Bekanntmachung in Kraft.
Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des vorhabenbezogenen Bebauungsplans mit Vorhaben- und Erschließungsplan sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 4.800 m².
Der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Erweiterung Netto-Markt Saarbrücker Straße“, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B), der Begründung, dem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie der Auswirkungsanalyse Einzelhandel, liegt im Rathaus, Am Forum 5, Zimmer 420/421, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereit. Auf Verlangen wird über den Bebauungsplan Auskunft erteilt.

Geltungsbereich (Quelle: LVGL Saarland; Bearbeitung: Kernplan)
Hinweise gemäß §§ 214, 215 BauGB:
Auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie der Rechtsfolgen der §§ 214, 215 BauGB wird hingewiesen.
Unbeachtlich werden demnach:
wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Kreisstadt Homburg unter Darlegung des die Verletzung begründeten Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Dies gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Hinweise gemäß § 12 Abs. 6 KSVG:
Nach § 12 Abs. 6 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des KSVG oder auf Grund des KSVG zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Kreisstadt Homburg, den 07.07.2026
Der Oberbürgermeister
Michael Forster
