Topaktuell

Jägerhausstraße und Beeder Straße bis Mitte November gesperrt

Parkplatz am ehemaligen Hallenbad bis 9. Oktober gesperrt

Bekanntmachung über die Aufstellung sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) des Bebauungsplan Nr. 155 „Michelin östlich der L155“

KREISSTADT HOMBURG                                                     
Homburg, den 25.09.2026

 

Bekanntmachung

 

der Beschlüsse des Stadtrates der Kreisstadt Homburg über die Aufstellung sowie die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, der Träger öffentlicher Belange (§3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB) und der Nachbargemeinden an der Planung (§2 Abs. 2 BauGB) zum Bebauungsplan Nr. 155 „Michelin östlich der L155“, Gemarkung Erbach-Reiskirchen

 

Der Stadtrat der Kreisstadt Homburg hat in seiner Sitzung am 17.09.2026 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr.155 „Michelin östlich der L118“ gemäß § 1 Abs. 3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I, S. 3634) unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen beschlossen.

 

Ebenso hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg in seiner Sitzung am 17.09.2026 den Vorentwurf des Bebauungsplanes gebilligt sowie die Veröffentlichung des Bebauungsplanes im Internet bzw. die frühzeitige Beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit beschlossen.

 

Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes werden folgende Ziele verfolgt:

 

Im Bereich der Gemarkung Erbach-Reiskirchen soll eine bereits bebaute Fläche überplant werden, um die bestehenden industriellen und gewerblichen Strukturen planungsrechtlich zu sichern und städtebaulich zu ordnen. Bei der Fläche handelt es sich um das Betriebsgelände der Michelin Reifenwerke AG & Co. KGaA östlich der L 118. Der industrielle Betrieb prägt die wirtschaftliche Struktur der Stadt seit Jahrzehnten mit. Sowohl als Arbeitgeber als auch Ausbildungs- und Industriebetrieb ist er Teil der regionalen Wertschöpfungskette und wirkt damit auch über das Werksgelände hinaus im Zuge der Stadt- und Standortentwicklung. Die perspektivische Weiterentwicklung des Betriebsgeländes ist daher für die Stadt von hoher Bedeutung.

 

Südlich des Geltungsbereiches befindet sich die Berliner Straße, östlich verlaufen ehemalige Bahngleisanlagen. Nördlich grenzt wiederum der Vogelbacher Weg an das Plangebiet. Teilweise wurden die Verkehrsflächen bis zur Mitte der Straße in den Geltungsbereich aufgenommen, um die Erschließung des Plangebietes planungsrechtlich zu steuern.

 

Für den Geltungsbereich besteht derzeit kein Planungsrecht in Form von Bebauungsplänen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich demnach nach § 34 BauGB. Die vorgesehene Standortsicherung sowie -weiterentwicklung ist auf dieser Grundlage in der vorgesehenen Form nicht möglich.

 

Vor diesem Hintergrund ist nun vorgesehen, einen Teil des Betriebsgeländes im Zuge eines Bebauungsplanverfahrens zu überplanen, um damit eine Neuordnung und zukunftsfähige Entwicklung zu ermöglichen. Im Zuge der Planung werden betriebliche Anforderungen und Entwicklungs- bzw. Umstrukturierungsabsichten in Einklang gebracht. Letztlich sollen damit verbundene Arbeitsplätze langfristig gesichert und die Wettbewerbsfähigkeit des Standortes langfristig gestärkt werden. Vorgesehene Nutzungen sind klar zu fassen, mögliche Nutzungskonflikte, etwa zu benachbarten störempfindlicheren Nutzungen, sind zu berücksichtigen. Ebenso finden weitere Belange Berücksichtigung innerhalb des Verfahrens (u. a. verkehrliche Erschließung, Immissionsschutz, Umwelt, Entwässerung), wodurch letztlich eine höhere Planungssicherheit für Unternehmen geboten wird.

 

Ein Teilbereich entlang der Berliner Straße soll darüber hinaus als Gemeinbedarfsfläche zugunsten des Katastrophenschutzes entwickelt werden.

 

Die äußere Erschließung des Plangebietes ist derzeit durch eine Anbindung an die Berliner Straße gesichert. Die betriebsbezogenen Verkehre werden im weiteren Verlauf über werksinterne Straßen abgewickelt. Weitere verkehrliche Anbindungen (z.B. an den Vogelbacher Weg) sind gegenwärtig nicht vorgesehen.

 

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird wie folgt begrenzt:

  • im Norden durch die Straßenverkehrsfläche der Straße "Vogelbacher Weg" (der Geltungsbereich reicht bis zur Mitte der Straßenverkehrsfläche),
  • im Nordwesten und Nordosten durch angrenzende Gewerbebetriebe,
  • im Osten durch die ehemalige Bahngleisanlage
  • im Süden durch die Verkehrsfläche der Berliner Straße (der Geltungsbereich reicht bis zur Mitte der Straßenverkehrsfläche),
  • im Südwesten und Westen durch werksinterne Baukörper und Erschließungswege.

 

Die genauen Grenzen des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind dem beigefügten Lageplan zu entnehmen. Der Bebauungsplan umfasst eine Fläche von ca. 24,0 ha.

 

Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes wird eine Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB durchgeführt und ein Umweltbericht gem. § 2a BauGB erstellt. Der Umweltbericht gem. § 2a BauGB wird nach Abschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Nachbargemeinden gem. § 3 Abs. 1 BauGB, § 4 Abs. 1 BauGB und § 2 Abs. 2 BauGB fertiggestellt.

 

Der Flächennutzungsplan stellt den Geltungsbereich des Bebauungsplanes derzeit als gewerbliche Baufläche dar. Überlagernd wird für einen Teil eine Umgrenzung als Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder Immissionsschutzvorkehrungen und peripher eine Leitung dargestellt. Der aufzustellende Bebauungsplan setzt überwiegend ein Gewerbe- und Industriegebiet fest (ca. 15 ha). In Richtung der FNP-Darstellung „Fläche für Nutzungsbeschränkungen oder Immissionsschutzvorkehrungen“ wird der bestehende Wald festgesetzt. Untergeordnet wird auf ca. 2 ha eine Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung „Katastrophenschutz“ festgesetzt. Bei der Gemeinbedarfsfläche „Katastrophenschutz“ handelt es sich nach Auffassung der Kreisstadt Homburg um eine Ausfüllung des planerischen Gestaltungsspielraums aufgrund der geringen Detailschärfe des FNPs. Durch die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche „Katastrophenschutz“ würde die Grundkonzeption des FNPs nicht berührt, da es sich um eine im Verhältnis zum restlichen Baugebiet sowie zum Stadtteil untergeordnete Größenordnung handelt. Überdies ist die vorgesehene Gemeinbedarfsfläche „Katastrophenschutz“ sowie die im FNP dargestellte gewerbliche Baufläche hinsichtlich ihrer Immissionswirkung gleichgerichtet und insofern artverwandt. Daher ist der Bebauungsplan gem. § 8 Abs. 2 BauGB aus dem Flächennutzungsplan entwickelt und das Entwicklungsgebot erfüllt.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 BauGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), unter Berücksichtigung der aktuell gültigen Änderungen, wird hiermit öffentlich bekannt gemacht, dass der Vorentwurf des Bebauungsplans, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A), dem Textteil (Teil B) sowie der Begründung in der Zeit vom

 

05.10.2026 bis einschließlich 26.10.2026

 

auf der Internetseite der Kreisstadt Homburg (unter www.homburg.de) unter folgendem Pfad: „Rathaus – Aktuelle Informationen – Bekanntmachungen Bauen“ veröffentlicht und zur Ansicht und zum Herunterladen bereitgehalten werden. Der Inhalt der Bekanntmachung ist ebenfalls eingestellt.

 

Die oben genannten Unterlagen können während des oben genannten Zeitraums zusätzlich im Rathaus der Kreisstadt Homburg, Am Forum 5, im 4. Stock vor Zimmer 433, während der folgenden allgemeinen Dienststunden (Mo-Do: 8.30 - 12.00 Uhr und 14:00 - 15:45 Uhr sowie Fr: 8.30 - 13.00 Uhr) eingesehen werden.

 

Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 3 Abs.  Satz 4 BauGB und die nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB auszulegenden Unterlagen sind zusätzlich über das zentrale Internetportal des Landes (https://www.uvp-verbund.de/kartendienste) elektronisch abrufbar.

 

Während der zuvor genannten Frist können von jedermann Stellungnahmen elektronisch per Mail an die E-Mail-Adresse stadtplanung@homburg.de, bei Bedarf auch schriftlich oder zur Niederschrift vorgebracht werden. Nicht fristgerecht vorgebrachte Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Kommune deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.

 

Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt auf Grundlage des § 3 BauGB in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Buchst. e DSGVO und dem Saarländisches Datenschutzgesetz. Sofern Sie ihre Stellungnahme ohne Absenderangaben abgeben, erhalten Sie keine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Formblatt: Informationspflichten bei der Erhebung von Daten im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung nach BauGB (Art. 13 DSGVO), welches mit ausliegt.

 

 

Kreisstadt Homburg, den 25.09.2026

 

Der Oberbürgermeister

Michael Forster

  Veröffentlicht am: 01.10.2026 | Drucken