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Verordnung zur Änderung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung
der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen sowie in den Anlagen
der Kreisstadt Homburg vom 07. November 2023
Aufgrund der §§ 1 Absatz 2, 59, 60 und 63 des Saarl. Polizeigesetzes – SPolG – i.d.F.d. Bekanntmachung vom 26. März 2001 (Amtsbl. S. 1074), zuletzt geändert durch Artikel 58 des Gesetzes vom 8. Dezember 2021 (Amtsbl. I S. 2629), wird vom Oberbürgermeister der Kreisstadt Homburg als Ortspolizeibehörde für das Gebiet der Kreisstadt Homburg folgende Ände-rung der Polizeiverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit auf den Straßen und Anlagen der Kreisstadt Homburg vom 08.03.2016 erlassen:
§ 1
Der § 6 erhält folgende neue Fassung:
"§ 6 Tierfütterungsverbot
(1) Das Füttern verwilderter Haustauben und Wildtauben ist im Geltungsbereich des § 1 verboten. Das Fütterungsverbot erfasst auch das Auslegen von Futter, das von diesen Tauben erfahrungsgemäß aufgenommen werden kann. Ein artgerechtes Füttern ist nur zulässig an Taubenhäusern, die von der Kreisstadt Homburg oder mit deren Genehmigung aufgestellt wurden.
(2) Das Füttern von Wasservögeln an Ufern und Gewässern ist verboten.“
§ 2
Der § 18 Absatz 1 Nummer 6 erhält folgende neue Fassung:
„entgegen dem Verbot des § 6 verwilderte Haustauben, Wildtauben oder Wasservögel füttert,“
§ 3
Diese Änderungsverordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Homburg, den 07. November 2023
Der Oberbürgermeister
als Ortspolizeibehörde
In Vertretung:
Manfred Rippel
Beigeordneter
Veröffentlicht am: 16.11.2023 | Drucken