Topaktuell

Die städtische Kleiderkammer nimmt ab sofort vorübergehend keine Spenden mehr an.

Das Gewerbeamt bleibt aufgrund einer Fortbildungsmaßnahme am 10. und 11. November sowie einer Programmumstellung am 19. und 20. November ganztägig geschlossen.

Standesamt am 19. November wegen Herbstfortbildung geschlossen

Letzte Sprechstunde in diesem Jahr: Schiedsmann Axel Oberneßer ist am 17. November im Rathaus

Gedenkveranstaltungen in allen Stadtteilen zum Volkstrauertag

Homburger Baubetriebshof nimmt am 15. November die Winterdienstbereitschaft auf

Verlängerung der Allgemeinverfügung der Kreisstadt Homburg zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg betreffend das Areal Schloßberg Sowie des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und P

Verlängerung der Allgemeinverfügung der Kreisstadt Homburg
zur Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg betreffend das Areal Schloßberg

Sowie des Verbots des Verzehrs von Alkohol auf Straßen und Plätzen der Kreisstadt Homburg betreffend das Areal Schloßberg


Die Ortspolizeibehörde der Kreisstadt Homburg erlässt aufgrund der §§ 28 Abs. 1, 28a Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 9 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) in Verbindung mit Artikel 2 § 2 Abs. 4 sowie § 7 Abs. 9 der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) in der Fassung vom 01.05.21 in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (SVwVfG) nachfolgende Allgemeinverfügung:

Die Ziffer 7.) der Allgemeinverfügung wird wie folgt neu gefasst:

„Die am 25.03.21 veröffentlichte Allgemeinverfügung gilt bis einschließlich 30. Juni 2021.“

Begründung:

Zur Begründung wird auf die weiterhin gültige Begründung der Ausgangsverfügung verwiesen.

RECHTSBEHELFSBELEHRUNG

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Kreisstadt Homburg, Am Forum 1, 66424 Homburg oder bei dem Kreisrechtsausschuss des Saarpfalz-Kreises, Am Forum 5, 66424 Homburg, erhoben werden.
Sie haben das Recht, gem. § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Str. 15, 66740, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen.

Homburg, 11.05.21

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Veröffentlicht am: 12.05.2021 | Drucken