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Nachtragssatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg

1. Nachtragssatzung zur Satzung
über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung)
der Kreisstadt Homburg vom 22. März 2018
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Auf Grund der §§ 6, 8, 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsblatt S. 691), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), in Verbindung mit § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsblatt S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8./9. Dezember 2020 (Amtsblatt I S. 1341), hat der Stadtrat der Kreisstadt Homburg am 16. Dezember 2021 folgende Satzung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung über die Entwässerung der Grundstücke, den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage und deren Benutzung (Abwassersatzung) der Kreisstadt Homburg vom 22. März 2018 wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nr. 16 wird wie folgt neu eingefügt:

„16. Anlagen zur Oberflächenentwässerung der Straßen, Wege und Plätze sind die
Sinkkästen (Straßeneinläufe). Sie dienen der Vorklärung der Abwässer durch Aufnahme des Straßenschmutzes, der durch das Niederschlagswasser von der Straßenoberfläche durch die Einläufe in die Kanalisation gelangt. Die Reinigung der Sinkkästen wird durch die Stadtentwässerung durchgeführt. Hierfür wird eine entsprechende Gebühr erhoben. Die Sinkkästen verbleiben als Bestandteil der Straße im Eigentum des Straßenbaulastträgers.“

2. § 22 Abs. 5 wird wie folgt neu eingefügt:

„(5) Für die Reinigung der Sinkkästen wird eine Gebühr nach der Abwassergebührensatzung erhoben.“

3. § 22 Abs. 5 alt, wird nachgerückt zu § 22 Abs. 6 neu:

„(6) Die Erhebung von Beiträgen und Gebühren richtet sich nach einer besonderen Beitrags- und Gebührensatzung.“

Artikel 2

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Homburg, den 17. Dezember 2021

Der Oberbürgermeister
In Vertretung

Michael Forster
(Bürgermeister)

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Veröffentlicht am: 21.12.2021 | Drucken