Topaktuell

Die städtische Kleiderkammer nimmt vorübergehend keine Spenden mehr an.

Die für Sonntag, 7. Dezember, 20 Uhr, vorgesehene Drohnenlichtshow zum Abschluss des Nikolausmarktes wird witterungsbedingt auf Freitag, 18.15 Uhr vorverlegt.

Rathaus samt Nebenstellen am 5. Dezember zwischen 9.30 und 12 Uhr geschlossen

„Kein Platz für Gewalt“ - Homburg setzt ein Zeichen zum Internationalen Tag gegen Gewalt gegen Frauen

Neue Termine für die Abfuhr von Sperrmüll sind erst ab Januar 2026 wieder möglich

Homburger Weihnachtsflohmarkt am 6. Dezember

Meldegesetz - Widerspruchsrecht nach Bundesmeldegesetz

Der Gemeindewahlleiter der Kreisstadt Homburg (Saar)

Bekanntmachung

Gemäß § 50 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit allgemeinen Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Absatz 1 Satz 1 BMG (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familienna-men, Doktorgrad und Anschriften) bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.

Personen, die für die am 09. Juni 2024 stattfindenden Europa- und Kommunalwahlen in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht gegen die Auskunftserteilung an Parteien und Wählergruppen zum Zweck der Wahlwerbung Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 08. September 2023


Michael Forster
(Bürgermeister)

Veröffentlicht am: 19.09.2023 | Drucken