Topaktuell

Ausstellung „Barock im Fokus“ im Barockgarten des Edelhauses Schwarzenacker vom 13.09. bis 5.10.

Das Gewerbeamt bleibt am Montag, 6. Oktober ganztägig geschlossen.

Die städtische Kleiderkammer nimmt ab sofort vorübergehend keine Spenden mehr an.

Verkaufsoffener Sonntag am 05. Oktober 2025 von 13 bis 18 Uhr

Aufgrund eines Kanaleinbruches kommt es in der Neuen Industriestraße in der Zeit vom 7.10. voraussichtlich bis zum 31.10. zu Verkehrseinschränkungen.

Meldegesetz - Widerspruchsrecht - Landtagswahl

Der Gemeindewahlleiter
der Kreisstadt Homburg (Saar)

Bekanntmachung

Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 03. Mai 2013 (BGBl. I 2013, S. 1084) in der zur Zeit gültigen Fassung darf die Meldebehörde Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Daten (einfache Melderegisterauskunft über Vor- und Familiennamen, Doktorgrad und Anschriften) von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammensetzung das Lebensalter bestimmend ist. Die Geburtsdaten der Wahlberechtigten dürfen dabei nicht mitgeteilt werden. Die betroffene Person hat nach § 50 Abs. 5 Satz 1 BMG das Recht, der Übermittlung ihrer Daten nach dem Absatz 1 zu widersprechen.

Personen, die für die am 27. März 2022 stattfindende Landtagswahl in der Kreisstadt Homburg wahlberechtigt sind und von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen wollen, richten diesen schriftlich oder zur Niederschrift an das Bürgeramt der Kreisstadt Homburg, Rathaus, Zimmer 150, Am Forum 5, 66424 Homburg.

Homburg, den 14. Dezember 2021

Michael Forster
(Bürgermeister)

Veröffentlicht am: 17.12.2021 | Drucken