Neue Termine für die Abfuhr von Sperrmüll sind erst ab Januar 2026 wieder möglich
Städtische Dienststellen bleiben zwischen dem 24. Dezember und 5. Januar geschlossen
Vollsperrung in der Karlstraße am 17. Dezember - Kranstellung führt zu kurzfristigen Einschränkungen
Stichtag 31.12.2025: Bürger/innen werden gebeten, den Zählerstand ihrer Garten-Wasserzähler an die Stadtentwässerung zu übermitteln
Vollsperrung in der Gerberstraße am 18. Dezember - Kranstellung führt zu kurzfristigen Einschränkungen
Neuer Müllabfallkalender für 2026 liegt aus
KREISSTADT HOMBURG Homburg, den 08.08.2017
B E K A N N T M A C H U N G
über die
Planfeststellung gemäß § 17 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) i. V. m §§ 72 ff Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und § 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) sowie gemäß dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für den Umbau der Anschlussstelle Einöd a. R. Neunkirchen an der A 8 mit Anbau eines Beschleunigungsstreifens in der B 423 am Ende des Abfahrtsastes auf einer Baulänge von 213 m, mit Verschiebung des vorhandenen Bankettes und der vorhandenen Böschung, mit Maßnahmen nach den Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wassergewinnungsgebieten (RiStWag) sowie entsprechenden landschaftspflegerischen Minderungs-, Schutz-, Gestaltungs- und Ausgleichsmaßnahmen, der Gemarkung Einöd der Kreisstadt Homburg auf dem Gebiet des Saar-Pfalz-Kreises.
Der Planfeststellungsbeschluss des Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr vom 04.08.2017 – Az.: 8270-003#006 – der das o. g. Bauvorhaben betrifft, liegt mit einer Ausfertigung des festgestellten Plans (einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung) in der Zeit von
Donnerstag, dem 31. August bis einschl. Mittwoch, dem 13. September 2017
in der Kreisstadt Homburg, im Rathaus, Am Forum 5, 66424 Homburg – Zimmer Nr. 420 zu folgenden Zeiten:
montags-donnerstags: 8:30 – 12:00 Uhr und 14:00-15:45 Uhr und
freitags: 8:00 – 13:00 Uhr,
zu jedermanns Einsicht aus.
Der Planfeststellungsbeschluss wird den Beteiligten, über deren Einwendungen entschieden worden ist, zugestellt. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Beschluss den übrigen Betroffenen gegenüber als zugestellt (§ 74 Abs. 4 Satz 3 VwVfG).
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr
-Planfeststellungsbehörde-
Im Auftrag
Silke Jager
Veröffentlicht am: 22.08.2017 | Drucken