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KREISSTADT HOMBURG
Umlegungsausschuss
Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung
Zentrale Außenstelle Saarlouis
Kaibelstraße 4-6
66740 Saarlouis
Bekanntmachung über die
Aufhebung des Umlegungsbeschlusses
Gemäß § 50 Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.September 2004 (BGBl. I S. 2414) zuletzt geändert durch Art.2 Abs.3 des Gesetzes vom 20.Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) wird der Umlegungsbeschluss vom 27.07.1990 , durch Beschluss des Umlegungsausschusses am 09.04.2019 und das damit formell eingeleitete Umlegungsverfahren im Geltungsbereich des Bebauungsplanentwurfes „An der Remise“ in der Gemarkung Homburg aufgehoben.
Das Umlegungsgebiet trägt die Bezeichnung „Recyclinganlagen“. In das Verfahren sind folgende Flurstücke einbezogen:
| Gemeinde | Gemarkung | Flur | Flst.Nr. | Blatt | ||||
| Homburg | Homburg | 13 | 3130/23 | 2074 13100 | ||||
| Homburg | Homburg | 13 | 3130/50 | 2074 13100 | ||||
| Homburg | Homburg | 13 | 3130/52 | 2074 13100 | ||||
| Homburg | Homburg | 13 | 3130/57 | 2074 11565 | ||||
| Homburg | Homburg | 13 | 3142/2 | 2074 13513 | ||||
| Homburg | Homburg | 13 | 3142/3 | 2074 11081 | ||||
| Homburg | Homburg | 14 | 3346/24 | 2074 13100 | ||||
| Homburg | Homburg | 14 | 3411/10 | 2074 13100 | ||||
| Homburg | Homburg | 14 | 3411/8 | 2074 13100 |
Von der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses sind alle oben aufgeführten Flurstücke betroffen.
Die beiliegende Karte ist Bestandteil des Umlegungsbeschlusses.
Die Neuordnung der Grundstücke wurde in den vergangenen Jahren durch privatrechtliche Vereinbarungen geregelt. Ein Umlegungsverfahren ist nicht mehr notwendig.
Die Kreisstadt Homburg widerruft die dem Umlegungsausschuss nach § 46 Abs. 5 BauGB für sämtliche dem Umlegungsverfahren unterworfenen Grundstücke übertragene Befugnis zur Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrecht gemäß § 24 Abs. 1 Nr. 2 BauGB. Der Widerruf gilt ab der Bekanntmachung der Aufhebung des Umlegungsbeschlusses nach § 50 BauGB.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die Bekanntmachung kann innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe Antrag auf gerichtliche Entscheidung beim Umlegungsausschuss der Kreisstadt Homburg, Geschäftsstelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Zentrale Außenstelle Saarlouis, Kaibelstraße 4-6, 66740 Saarlouis, gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich zu stellen oder mündlich zur Niederschrift zu erklären. Über den Antrag entscheidet das Landgericht Saarbrücken, Kammer für Baulandsachen, Franz-Josef-Röder Str. 15, 66119 Saarbrücken. Falls vor dem Landgericht Saarbrücken Anträge in der Hauptsache gestellt werden, ist eine Vertretung durch einen beim Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt erforderlich. Dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung sollen so viele Abschriften beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können. Der Antrag muss den Verwaltungsakt bezeichnen gegen den er sich richtet. Er soll die Erklärung, inwieweit der Verwaltungsakt angefochten wird und einen bestimmten Antrag enthalten. Er soll die Gründe sowie Tatsachen und Beweismittel angeben die zur Rechtfertigung des Antrages dienen. Wird die Frist durch das Verschulden eines Bevollmächtigten oder eines Vertreters versäumt, so wird dessen Verschulden dem vertretenen Beteiligten zugerechnet.
Saarlouis, den 09.04.2019
Der Vorsitzende des
Umlegungsausschusses
In Vertretung
Hansjörg Meierhöfer (DS)
Veröffentlicht am: 16.04.2019 | Drucken
