Topaktuell

Neue Termine für die Abfuhr von Sperrmüll sind erst ab Januar 2026 wieder möglich

Städtische Dienststellen bleiben zwischen dem 24. Dezember und 5. Januar geschlossen

Vollsperrung in der Karlstraße am 17. Dezember - Kranstellung führt zu kurzfristigen Einschränkungen

Stichtag 31.12.2025: Bürger/innen werden gebeten, den Zählerstand ihrer Garten-Wasserzähler an die Stadtentwässerung zu übermitteln

Vollsperrung in der Gerberstraße am 18. Dezember - Kranstellung führt zu kurzfristigen Einschränkungen

Neuer Müllabfallkalender für 2026 liegt aus

6. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg - Abwassergebührensatzung - AWGS

  1. Nachtragssatzung zur Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg - Abwassergebührensatzung - AWGS – vom 13. Mai 1998, in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2021

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Aufgrund des § 12 und 22 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 863), der §§ 2,6,7,8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1998 (Amtsbl. S. 691), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2023 (Amtsbl. I S. 1119) und des § 50 a und 132 des Saarländischen Wassergesetzes (SWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004 (Amtsbl. S. 1994), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. August 2025 (Amtsbl. I S. 854, 855) hat der Stadtrat in seiner Sitzung vom 11. Dezember 2025 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Die Satzung über die Erhebung von Beiträgen und Benutzungsgebühren für die öffentliche Abwasseranlage der Kreisstadt Homburg - Abwassergebührensatzung -AWGS - vom 13. Mai 1998 in der Fassung der 5. Nachtragssatzung vom 16. Dezember 2021 wird wie folgt geändert:

§ 12 Absatz 7 wird neu hinzugefügt:

(7) Für die Nutzung von Gartenwasserzählern wird grundsätzlich ungeachtet des abgelesenen Jahresverbrauchs die maximale Höhe der zu erstattenden Menge als Rückhaltemenge anerkannt, die der anhand der vorliegenden Gartennutzung zu erwartenden Wassermenge entspricht.

Dies ist durchschnittlich:

 

Gartentyp

Wasserbedarf pro Jahr

Grünland

0,3m³/m²     

Intensiv bewässerter Rasen/ Gemüsegarten

0,8 m³/m²

 

Unter „intensiv bewässert“ wird eine regelmäßige, gesteuerte, bedarfsorientierte Wasserzufuhr über das Jahr zur Sicherung der dauerhaft gleichmäßigen Vegetationsbedingungen verstanden.

Mehrmengen als die oben genannten Berechnungsmengen können durch Nachweise besonderer Nutzung oder Ähnlichem bis zur Höhe der jährlichen Ablesemenge anerkannt werden.

 

 

§12 Absatz 7 (alt) wird §12 Absatz 8 (neu):

(7) (8) Bei Brauchwasseranlagen entsteht abweichend von den entsprechenden Bestimmungen der Abs. 3, 4, 5 und 6 für die Einleitungen aus der Anlage eine Schmutzwassergebühr in Höhe des Betrages, der der Niederschlagswassergebühr für die an die Brauchwasseranlage angeschlossene Fläche entspricht. Auftrag des Gebührenpflichtigen und bei ordnungsgemäßer Messung wird die Schmutzwassergebühr nach den Abs. 1 bis 6 berechnet.

 

§ 2

Die Satzungsänderung tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

 

 

Homburg, den 11. Dezember 2025

Der Oberbürgermeister

 

 

 

Michael Forster
(Oberbürgermeister)

 

Gemäß § 12 Abs. 6 Satz 1 KSVG gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, ein Jahr nach der öffentlichen Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

  Veröffentlicht am: 15.12.2025 | Drucken